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Insolvenzrecht

Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine mit dem Mandanten vereinbarte Vergütung. Die Höhe des Honorars hängt ab von dem zeitlichen Aufwand. Kriterien hierfür sind u.a. die Anzahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten. Prozesskosten- oder Beratungshilfe wird nicht mehr gewährt. Der Mandant kann aber die Stundung der (gerichtlichen) Verfahrenskosten beantragen. Der Anwalt ermittelt die Höhe der Verbindlichkeiten, führt den Schriftverkehr und die Verhandlungen mit den Gläubigern. Im gemeinsamen Gespräch mit dem Mandanten wird seine Leistungsfähigkeit ermittelt und auf dieser Grundlage den Gläubigern ein Vergleichsangebot unterbreitet. Kommt der Vergleich zustande, wird zusätzlich ein Treuhandvertrag mit dem Schuldner geschlossen und der Anwalt wickelt die Zahlungen an die einzelnen Gläubiger über die Laufzeit des Vergleichs, die regelmäßig – aber nicht notwendigerweise – 6 Jahre beträgt, ab. Demgegenüber findet bei Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuch das gerichtliche Restschuldbefreiungsverfahren statt. Dazu tritt der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder ab, der die so erhaltenen Beträge im Verhältnis ihrer Forderungen an die Gläubiger verteilt.

Die Dauer dieses Verfahrens beträgt regelmäßig sechs Jahre und endet bei ordnungsgemäßem Verlauf mit der Feststellung des Gerichts, dass alle gegebenenfalls noch bestehenden Verbindlichkeiten nunmehr erloschen sind. Mit Wirkung vom 01. Juli 2014 treten wesentliche Änderungen des Restschuldbefreiungsverfahrens in kraft. Danach wird es ermöglicht, bereits 3 Jahre nach Verfahrenseröffnung die Restschuldbefreiung zu erlangen, sofern der Schuldner bis dahin 35 % der Schulden zuzüglich der Verfahrenskosten beglichen hat. Eine Verkürzung der Abtretungsfrist (bisher: Wohlverhaltensphase) auf 5 Jahre erlangt man, wenn man zwar die 35 % binnen dreier Jahre nicht schafft, aber zumindest die Verfahrenskosten beglichen hat. Gelingt beides nicht, verbleibt es bei der 6-jährigen Frist.

Rechtsanwalt Schmaler führt seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verbraucherinsolvenzverfahren im Jahre 1997 Restschuldbefreiungsverfahren regelmäßig durch.

Das geltende Insolvenzrecht ermöglicht es auch dem überschuldeten und/oder zahlungsunfähigen Normalbürger, sich dauerhaft zu entschulden. Das sogenannte Privatinsolvenzverfahren können Privatleute in Anspruch nehmen. Selbständige und ehemals Selbstständige, die mit ihrem Unternehmen Schiffbruch erlitten haben und nicht mehr als 20 Gläubiger haben, können ebenfalls das Privatinsolvenzverfahren durchführen.

Das Verfahren gliedert sich in das obligatorische außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, das den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit allen Gläubigern zum Ziel hat. Gelingt ein außergerichtlicher Vergleich, kommt es nicht zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Wird der Vergleich ordnungsgemäß mit Hilfe eines Treuhänders abgewickelt, werden die verbleibenden Verbindlichkeiten erlassen und das Verfahren ist ohne gerichtliche Beteiligung beendet. Vorteile des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens:

– Kein Insolvenzverfahren
– In dem mit allen Gläubigern abzuschließenden Vergleich wird eine feste Quote der zur Rückzahlung
kommenden Verbindlichkeiten vereinbart
– Die Zahlungsverpflichtungen bleiben über die Laufzeit des Vergleichs gleich.
– Kein Nachweis über das erzielte Einkommen während der Laufzeit des Vergleichs
– Keine Lohn- oder Gehaltsabtretung über die vereinbarten Zahlungen hinaus
– Keine Aufsicht und Kontrolle durch Insolvenzverwalter und Gericht
– Jährliche Zahlung an die Gläubiger durch den Treuhänder, dadurch Flexibilität bei der
Mittelbeschaffung.
– Erfüllung des Vergleichs auch vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vergleichs möglich.
– Keine Offenlegung des Verfahrens gegenüber Dritten (Arbeitgeber, Banken, Ämtern), deshalb
Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit.
– Keine Gefährdung der Altersvorsorge

Lehnt auch nur ein Gläubiger den Vergleichsabschluss ab, muss das gerichtliche Insolvenzverfahren durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet werden. Das Gericht kann kraft seiner Autorität den zunächst gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch aufgreifen und die fehlenden Zustimmungen unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen, so dass der Vergleich unter gerichtlicher Aufsicht doch noch zustande kommen kann. Geschieht dies nicht, wird das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen und einen Treuhänder bestellen, der das 6 Jahre dauernde Restschuldbefreiungsverfahren überwacht.

Der Insolvenzanwalt führt mit dem Mandanten das außergerichtliche Insolvenzverfahren durch und stellt sich als Treuhänder bei der Abwicklung des zustande gekommenen Vergleichs zur Verfügung. Die anwaltliche Bearbeitung bietet dem Mandanten im Vergleich zu anderen Institutionen erhebliche Vorteile:

– Keine Wartezeiten
– Kompetente und schnelle Abwicklung
– Fachkundige Rechtsberatung
– Individuelle Betreuung

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